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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 29.10.2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl wird unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.431,00 € festgesetzt; hiervon entfallen 9.600,00 € auf den Abänderungsantrag des Antragstellers und 2.831,00 € auf den Widerantrag der Antragsgegnerin.
Gründe:
2I.
3Durch den angefochtenen Beschluss ist der Vergleich des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.02.2009, Az. 4 UF 14/07, dahingehend abgeändert worden, dass der Antragsteller mit Wirkung ab dem 01.04.2013 nicht mehr verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen. Zugleich ist der Widerantrag der Antragsgegnerin, gerichtet auf die Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts ab Januar 2014, zurückgewiesen worden. Der Beschluss ist der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin am 31.10.2014 zugestellt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.11.2014, Eingang beim Amtsgericht Marl am selben Tag, hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt, die sie bis zum heutigen Tage nicht begründet hat.
4Mit Beschluss vom 06.01.2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen den am 29.10.2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl nach am 31.10.2014 erfolgter Zustellung des Beschlusses nicht innerhalb von zwei Monaten begründet worden sei und der Senat daher beabsichtige, die Beschwerde gem. den §§ 117 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 FamFG, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsgegnerin ist insoweit eine Frist zur Stellungnahme bis zum 26.01.2015 eingeräumt worden.
5Mit Schriftsatz vom 14.01.2015, beim Oberlandesgericht per Fax eingegangen am selben Tage, hat die Antragsgegnerin die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und gleichzeitig die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis einschließlich 04.02.2015 beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es ihr aufgrund gesundheitlicher Umstände nicht möglich gewesen sei, sich in der Frist zu äußern und die Beschwerde zu begründen. Zugleich hat die Antragsgegnerin die Vorlage eines ärztlichen Attestes angekündigt, welches sie dann mit Schriftsatz vom 23.01.2015 vorgelegt hat. In seiner ärztlichen Bescheinigung vom 21.01.2015 führt der Facharzt für Psychiatrie Dr. med. V. J. aus, dass sich die Antragsgegnerin seit dem 08.07.2014 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung in seiner ärztlichen Behandlung befinde. Krankheitsbedingt (Antriebsverlust, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Überforderung, etc.) sei sie nicht in der Lage, alltagspraktischen Tätigkeiten nachzugehen oder notwendige Anforderungen zu bewältigen (Wahrung von Fristen, Reaktion auf Post, Entgegennahme von Telefonaten oder Wahrnehmung von Terminen).
6II.
71.
8Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. den §§ 117 Abs. 1 S. 3 und 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerdebegründungsfrist versäumt und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.
9a.
10Die Beschwerdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG von zwei Monaten ab Beschlusszustellung ist versäumt, da der angefochtene Beschluss den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin am 31.10.2014 zugestellt und eine Beschwerdebegründung bislang nicht zu den Akten gelangt ist. Selbst wenn man im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.01.2015 eine Beschwerdebegründung erblicken wollte, wäre diese jedenfalls nicht rechtzeitig eingegangen.
11b.
12Eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist kommt nicht in Betracht. Die Beschwerdebegründungsfrist lief am 31.12.2014 ab, der Verlängerungsantrag ist indes erst am 14.01.2015 und damit nach Ablauf der zu verlängernden Frist beim Oberlandesgericht eingegangen.
13c.
14Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kann der Antragsgegnerin entgegen ihrem Antrag nicht gewährt werden.
15aa)
16Wiedereinsetzung könnte gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 vom FG i.V.m. § 233 ZPO nur dann gewährt werden, wenn die Antragsgegnerin ohne ihr Verschulden verhindert gewesen wäre, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Dabei rechtfertigt eine Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, wenn die erkrankte Partei wegen ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, den Rat eines Anwalts einzuholen, nach Abwägung zu entscheiden und den Anwalt hiervon zu unterrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.1994 X ZB 24/93 – NJW-RR 1994, 957).
17bb)
18Die Antragsgegnerin hat indes weder im einzelnen dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie wegen der in der ärztlichen Stellungnahme vom 21.01.2015 aufgeführten Erkrankungen durchgängig nicht in der Lage gewesen ist, sich mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten in Verbindung zu setzen und dieser die für die Fertigung der Beschwerdebegründung erforderlichen Informationen zu übermitteln. Dies gilt umso mehr, als die Verfahrensbevollmächtigte die Antragsgegnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat und damit umfassend in den Sachstand eingearbeitet war. Überdies hat die Antragsgegnerin noch mit Schriftsatz vom 21.07.2014, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem sie sich ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 21.01.2015 bereits in Behandlung befunden hat, Wideranträge anhängig gemacht. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb eine Erkrankung der Antragsgegnerin die rechtzeitige Begründung der Beschwerde hätte hindern sollen.
19cc)
20Selbst wenn die Antragsgegnerin indes wegen der vorgetragenen Erkrankung bis zum Ablauf des 31.12.2014 nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Rat ihrer Verfahrensbevollmächtigten einzuholen, nach Abwägung zu entscheiden und ihre Verfahrensbevollmächtigte hiervon zu unterrichten, ist nicht ersichtlich, weshalb die Verfahrensbevollmächtigte nicht vor Ablauf der Frist um eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist angetragen hat. Ein diesbezügliches Verschulden muss sich die Antragsgegnerin nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
212.
22Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
23Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.