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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 213/15

Datum:
23.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 213/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1223.2UF213.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Marl, 43 F 91/15
Schlagworte:
Unterhaltspflicht, realistisch erzielbares Einkommen, Erwerbsobliegenheit
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Dem Unterhaltspflichtigen darf auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist.

2.

Als realistisch erzielbar kann auch ein Einkommen angesehen werden, dass der Unterhaltspflichtige in der Vergangenheit – wenn auch nur vorübergehend – tatsächlich erzielt hat und er trotz entsprechender Auflagen der Gerichte keinerlei Erwerbsbemühungen nachweist.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 10.11.2015 gegen den am 26.10.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.950 € festgesetzt.

 
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