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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 207/14

Datum:
04.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 207/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0304.2UF207.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brakel, 2 F 88/13
Schlagworte:
Keine Wiedereinsetzung bei Verzögerung wegen falschen Aktenzeichens
Normen:
§ 233 ZPO
Leitsätze:

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kommt dann nicht in Betracht, wenn in Folge eines auf dem Schriftsatz angegebenen falschen Aktenzeichens seine – ansonsten mögliche – rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht unterbleibt.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26.9.2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel wird unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.585,- € festgesetzt.

 
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