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Oberlandesgericht Hamm, 2 RVs 4/15

Datum:
26.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RVs 4/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0226.2RVS4.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 33 Ds 137/14
Schlagworte:
unbestimmtes Rechtsmittel, Übergang zur Sprungrevision, Fristversäumung, Wiedereinsetzung
Normen:
StPO §§ 335, 345, 348 Abs. 1, § 44
Leitsätze:

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bezeichnung des unbestimmt eingelegten Rechtsmittels gegen ein amtsgerichtliches Urteil als Revision.

 
Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision und zu deren Begründung wird als unzulässig verworfen.

Das Oberlandesgericht Hamm erklärt sich zur Entscheidung über das als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel des Angeklagten vom 01.09.2014 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 28.08.2014 für unzuständig.

Die Sache wird an das zuständige Landgericht Bochum abgegeben.

 
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