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Oberlandesgericht Hamm, 2 RVs 47/15

Datum:
29.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RVs 47/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1229.2RVS47.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 Ns – 2 Js 341/12 (46/15)
Schlagworte:
Unzulässige konkludente (informelle) Verständigung, zulässige und begründete Verfahrensrüge
Normen:
§ 243 Abs. 4, §§ 257c, 267 Abs. 4 S. 5, § 273 Abs. 1a StPO
Leitsätze:

Zu einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge des Angeklagten, mit der er rügt, das Gericht habe gegen die Vorschriften des Verständigungsgesetzes (§§ 257c, 273 Abs. 1a, 243 Abs. 4 StPO) verstoßen, indem es sich mit den Verfahrensbeteiligten konkludent und informell über deren Prozessverhalten und den Inhalt des Berufungsurteils verständigt habe.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

 
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