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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ausl. 12/15

Datum:
05.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ausl. 12/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0205.2AUSL12.15.00
 
Schlagworte:
Überstellung eines Verurteilten in sein Heimatland zur Vollstreckung; Ausweisungsverfügung
Normen:
IRG § 71 Abs. 4, Überstübk Art. 3, ZP-Überstübk Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

Zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 ZP-Überstübk; Entbehrlichkeit einer erneuten Ausweisungsverfügung infolge der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat beim Festhalten an einer bereits bestehenden Ausweisungsverfügung nach sachlicher Prüfung

 
Tenor:

Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen T, geboren am xx. Februar 19xx in H/Polen, durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Dezember 2013 (Az.: 9 KLs 676 Js 154/13 (13/13)), rechtskräftig seit dem 22. Mai 2014, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängten „Gesamt“-Freiheitsstrafe von sechs Jahren in Polen, wird für zulässig erklärt.

 
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