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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ausl. 126/15

Datum:
29.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ausl. 126/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0929.2AUSL126.15.00
 
Schlagworte:
Auslieferung, zulässig, Italien, illegales Schleusen von Ausländern
Normen:
§§ 73, 79, 81, 83a, 83b IRG
Leitsätze:

Ein syrischer Staatsangehöriger darf aus Deutschland nach Italien zur Strafverfolgung wegen des Verdachts des illegalen Einschleusens von Ausländern ausgeliefert werden.

 
Tenor:

1.)    Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Untersuchungsrichteramts beim Gericht Lecce vom 13.07.2015 (Aktenzeichen: 106/2015 RGNR, Nr. 1/15 DDA, Nr. 4608/15 R. GIP, Nr. 59/15 O.C.C.) zur Last gelegten Taten ist zulässig.

2.)    Die Einwendungen des Verfolgten gegen den förmlichen Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 20.08.2015 sowie den Vollzug der Auslieferungshaft werden zurückgewiesen.

 
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