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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ausl 115/15

Datum:
27.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ausl 115/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0827.2AUSL115.15.00
 
Schlagworte:
Vollstreckung einer im Inland verhängten Freiheitsstrafe in Polen
Normen:
IRG § 85, 85a, 85c
Leitsätze:

Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung einer im Inland verhängten Freiheitsstrafe in Polen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach §§ 85 ff. IRG n.F.

 
Tenor:

Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen K , geboren am 11. Oktober 19XX in C/Polen, durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. Juli 2012 (Az.: 71 KLs 6 Js 63/11 – 2/12) – rechtskräftig seit dem 13. Juli 2012 – verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren in Polen wird für zulässig erklärt.

 
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