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Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Arnsberg vom 16.03.2015, nicht abgeholfen durch Nichtabhilfeentscheidung vom 01.04.2015, aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der Beteiligte zu 2.) hat mit notarieller Urkunde – UR-Nr. ###/2014 – vom 11.12.2014 die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
4Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 18.12.2014 das zuständige Finanzamt um Mitteilung gebeten, ob noch steuerliche Vorgänge abzuwickeln sind oder der Löschung der Firma zugestimmt wird. Das Finanzamt hat daraufhin mit Schreiben vom 19.01.2015 darum gebeten, eine Löschung nicht vor dem 31.12.2018 vorzunehmen, da noch Verwaltungsakte zuzustellen seien.
5Mit Verfügung vom 23.01.2015 hat das Amtsgericht die Bedenken gegen die begehrte Eintragung mitgeteilt und die Rücknahme des Antrags angeregt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Liquidation noch nicht beendet sei, da das Verfahren bei dem Finanzgericht noch nicht abgeschlossen sei.
6Der Beteiligte zu 2.) hat daraufhin mit Schreiben vom 13.02.2015 mitgeteilt, dass die abschließende Umsatzsteuererklärung noch gefehlt habe, die in der letzten Woche nachgereicht worden sei. Mit Schreiben vom 03.03.2015 hat der Beteiligte zu 2.) weiter mitgeteilt, dass ein paar Unterlagen dem Finanzamt gefehlt hätten, die mittlerweile vorliegen müssten.
7Das Amtsgericht hat die Anmeldung vom 11.12.2014 durch den angefochtenen Beschluss vom 16.03.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht unter Verweis auf das Schreiben vom 23.01.2015 ausgeführt, dass die Liquidation nicht beendet sei.
8Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 1.) am 19.03.2015 zugestellt worden.
9Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1.) mit der am 01.04.2015 eingegangenen Beschwerde vom 30.03.2015, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
10II.
11Die nach § 394 Abs.3 FamFG i. V. m. §§ 393 Abs.3 S.1 u. S.2, 58 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
121.) Mit der vom Amtsgericht angeführten Begründung kann eine Zurückweisung der Anmeldung nicht erfolgen.
13Wie der Senat bereits durch Beschluss vom 02.09.2014 – 27 W 109/14 – entschieden hat, rechtfertigen die vom Amtsgericht angeführten Gründe nicht die Zurückweisung der Anmeldung.
14Die Löschung einer Gesellschaft ist nach § 394 FamFG vorzunehmen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Löschungsanordnung vermögenslos ist. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft nach Auffassung eines vernünftig denkenden Kaufmanns vermögenslos ist (Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Auflage, § 394, Rn.7).
15Der Umstand, dass noch Verwaltungsakte im Steuerverfahren zuzustellen sein können, steht der Löschung nicht entgegen. Maßgeblich bleibt die Frage, ob ein Betrieb ohne weiteres Vermögen eingestellt ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2014, 723 f., Rn.14; Keidel/Heinemann, a. a. O., Rn.9). Da das Gesetz vermögenslose juristische Personen als eine Gefahr für den Rechtsverkehr ansieht, der durch deren Löschung aus dem Handelsregister zu begegnen ist, rechtfertigt die Vermögenslosigkeit die Löschung (OLG Jena, Rpfleger 2010, 431 f., Rn.16).
16Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Amtsgericht zitierten finanzgerichtlichen Rechtsprechung. Es geht vorliegend nicht um die steuerrechtliche Beurteilung des Fortbestands einer Gesellschaft. So wird auch in Ziffer 2. der Entscheidungsgründe in der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 02.07.1969 – I R 190/67 – gerade darauf verwiesen, dass das Finanzamt in bestimmten Fallkonstellationen die Neubestellung eines Liquidators zu beantragen haben wird (siehe hierzu auch die weitergehenden Ausführungen in Keidel/Heinemann, a. a. O., Rn.39).
172.) Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist, ob die Vermögenslosigkeit im Sinne des § 394 FamFG überhaupt vorliegt.
18Das Registergericht muss seine Überzeugung auf ausreichende Ermittlungen und positive Feststellungen im Einzelfall stützen (siehe näher: Heinemann/Keidel, a. a. O. Rn.7).
19Bisher hat das Amtsgericht als Umstand, der gegen eine Vermögenslosigkeit spricht, lediglich darauf abgestellt, dass nach Mitteilung des Finanzamts noch „Verwaltungsakte zuzustellen sind“. Insoweit wird das Amtsgericht durch die Aufhebung des Beschlusses aber nicht daran gehindert, etwaig als erforderlich angesehene Ermittlungen noch vorzunehmen. Dies ist zur Vermeidung von Unklarheiten ausdrücklich klarzustellen.
20So lag der zuvor zitierten Entscheidung des Senats (27 W 109/14) ein Sachverhalt zugrunde, wo nach allen vorliegenden Erkenntnissen kein verwertbares Aktivvermögen der Gesellschaft vorhanden war. Es steht dem Amtsgericht zu, diese Voraussetzungen hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts einer Beurteilung zu unterziehen.
21Ob das Amtsgericht nach der erfolgten Mitteilung des Finanzamts vom 19.01.2015 überhaupt noch weitere Ermittlungen vor einer etwaigen Eintragung der Änderung für erforderlich ansieht, nachdem die bisherige Begründung der Zurückweisung des Antrags nicht trägt, erschließt sich aus dem Akteninhalt nicht. Ausgehend vom rechtlichen Standpunkt des Amtsgerichts, wonach schon diese Mitteilung einer Eintragung entgegen gestanden hat, bedurfte es keiner Auseinandersetzung des Amtsgerichts mit dieser Frage. Insoweit ist aber das Amtsgericht zur Beurteilung und Entscheidung berufen.
223.) Die Wertfestsetzung beruht auf den § 36 Abs.3 GNotKG.