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Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.08.2014 verkündete Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e
2Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Schwager, auf Zahlung von 250.000 € in Anspruch. Er stützt die Klage auf eine „Einverständniserklärung" vom 24.08.2012.
3Wegen des Wortlauts der Erklärung, des Sach- und Streitstands in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
4Das Landgericht hat der auf Zahlung von 250.000 € nebst Zinsen gerichteten Klage im Urkundsverfahren nach Anhörung der Parteien mit Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 21.06.2013 stattgegeben. Dieses Urteil hat das Landgericht nach Beweisaufnahme mit dem angefochtenen Schlussurteil für vorbehaltlos erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 250.000 € aus der Erklärung vom 24.08.2012 zu. Diese beinhalte ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Es könne dahinstehen, ob der Kläger wirklich stiller Gesellschafter der A Bau GmbH & Co. KG sei, ob er tatsächlich einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung in zumindest der titulierten Höhe habe und ob der Beklagte für einen solchen einzutreten habe.
5Das abstrakte Schuldanerkenntnis sei wirksam. Die von dem Beklagten erklärte Anfechtung greife in Ermangelung des Nachweises eines Anfechtungsgrundes nicht durch. Der Beklagte habe nicht beweisen können, zu der Abgabe der Erklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden zu sein. Zwar habe der Kläger am 26.07.2012 mit einer Pistole eine Baustelle in C aufgesucht und eine Drohung gegen Leib und Leben des Beklagten gerichtet. Der Beklagte habe aber nicht nachgewiesen, dass diese Drohung bei der Unterzeichnung der Erklärung am 24.08.2012 noch fortgewirkt habe. Er habe auch nicht bewiesen, dass es seitens des Klägers in der Zeit bis zum ersten Treffen in der Kirchengemeinde am 05.08.2012 oder in der Zeit zwischen diesem Treffen und dem zweiten Treffen am 24.08.2012 weitere Drohungen gegen den Beklagten oder Mitglieder seiner Familie gegeben habe, die die Drohung vom 26.07.2012 verstärkt oder zumindest aufrecht erhalten hätten.
6Wegen der Einzelheiten des Tenors und der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
7Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Er greift das Schlussurteil des Landgerichts im Wesentlichen unter zwei Gesichtspunkten an:
8Zum einen sei nicht ansatzweise dargelegt, auf welcher materiellen Grundlage der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 250.000 € haben könne. Einen solchen Anspruch habe es nie gegeben. Selbst wenn der Beklagte am 24.08.2012 wirksam ein Schuldanerkenntnis erklärt habe, sei dieses mangels rechtlicher Grundlage kondizierbar.
9Zum anderen sei die Beweiswürdigung des Landgerichts zu überprüfen. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Bedrohung vom 26.07.2012 nicht mehr ursächlich für die Abgabe der Erklärung am 24.08.2012 gewesen sei. Es genüge bereits eine Mitursächlichkeit. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass eine derart massive Drohung mit Hilfe einer Schusswaffe für eine Erklärung der vorliegenden Art unerheblich sei. Das Gegenteil liege auf der Hand. Eine andere plausible Erklärung für die Abgabe der Erklärung gebe es nicht. Die Zeugen B, D E und F E hätten geschildert, wie stark der Beklagte und seine Familie unter dem Eindruck der Drohung vom 26.07.2012 gestanden hätten. Zudem habe der Zeuge F E gesagt, dass der Kläger ihm gegenüber erklärt habe, dass er dem Beklagten etwas Schlimmes antun werde, wenn er nicht auf die Forderungen des Klägers eingehen würde; es würde ihm nichts ausmachen, hierfür ins Gefängnis zu gehen. Dies sei in der Zeit zwischen dem 26.07. und dem 24.08.2012 an den Beklagten weitergegeben worden. Die vom Landgericht angenommene, vom Kläger gegenüber dem Beklagten zwischen dem 26.07. und 24.08.2012 geäußerte Beleidigung (“Hurensohn, ich ficke deine Mutter”) dokumentiere, wie fortlaufend und massiv der Kläger den Beklagten unter Druck gesetzt habe. In einem Vermerk aus einer strafrechtlichen Ermittlungsakte werde von Drohungen des Klägers gesprochen, jemanden aus der Familie des Beklagten umzubringen. Der Beklagte wisse von seinem eigenen Sohn, dass der Kläger im Besitz einer echten Schusswaffe sei. Die vom Beklagten erklärte Anfechtung sei demnach berechtigt und die Klage insgesamt abzuweisen.
10Der Beklagte beantragt,
11abändernd das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12Der Kläger beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
15Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der Senat schließt sich - nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen - den durch das Berufungsvorbringen nicht ausgeräumten zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils an und nimmt auf diese Bezug.
161.
17Der Anspruch des Klägers folgt aus der Vereinbarung vom 24.08.2012. Dabei handelt es sich um einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB. Der Kläger hatte sich im Vorfeld wesentlich höherer Forderungen berühmt. In einem von dem Pfarrer der aramäischen Kirchengemeinde und mehreren Zeugen (insbesondere Familienmitgliedern der Parteien) moderierten Verfahren haben die Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens die Ungewissheit über das Bestehen und die Höhe der behaupteten Forderung des Klägers gegen den Beklagten beseitigt.
182.
19Die Voraussetzungen von §§ 812 Abs. 2, 821 BGB liegen nicht vor. Bei einem vergleichsweise erteilten Anerkenntnis kann der Schuldner nicht einwenden, dass das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht bestanden habe, sondern das Anerkenntnis nur bei Unwirksamkeit des Vergleichs kondizieren (vgl. BGH NJW 2000, 2501, Rn. 9 bei juris; Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 812 Rn. 81 mwN). Der Vergleich ist ersichtlich nicht nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht erkennbar. Da die Parteien sich demnach über die Abgeltung des (angeblichen) Anspruchs des Klägers wirksam vergleichsweise geeinigt haben, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen dieses Anspruchs substantiiert vorgetragen sind und vorlagen.
203.
21Die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung, § 123 Abs. 1 BGB, hat das Landgericht nach eingehender Beweisaufnahme zutreffend als nicht bewiesen erachtet. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar.
22Es fehlt an einer hinreichenden finalen Verknüpfung zwischen der Drohung und der Erklärung (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1281, Rn. 13 bei juris; MüKo-BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 123 Rn. 114). Der Beklagte trägt nicht vor, dass der Kläger ihm mit dem Ziel gedroht habe, dass er die Willenserklärung mit ihrem konkreten Inhalt abgibt. Auch die Berufung stützt sich auf eine allgemeine, nicht konkret die Eingehung der Zahlungsverpflichtung bezweckende Bedrohungslage.
23Unabhängig hiervon hat der Beklagte mit der Unterzeichnung der Erklärung vom 24 .08.2012 nicht einem auf die Bestimmung des Willens gerichteten Verlangen nachgegeben, sondern die Willenserklärung aus eigener, selbständiger Überlegung abgegeben. Das hat das Landgericht überzeugend insbesondere vor dem Hintergrund des eingehenden Streitschlichtungsverfahrens und der Aussagen der vernommenen Zeugen, namentilch der Angaben des Pfarrers G, angenommen. Rechtsfehler des Landgerichts oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit seiner Feststellungen zeigt die Berufung nicht auf. Soweit die Berufung eine vom Kläger gegenüber dem Zeugen F E geäußerte und dem Beklagten vor dem 24.08.2012 übermittelte Drohung behauptet, bleibt der (vom Kläger bestrittene) Vortrag pauschal. Ohnehin handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, für dessen Zulassung keine Grundlage besteht (§ 531 Abs. 2 ZPO). Die von der Berufung vorgelegten Auszüge aus einer Ermittlungsakte sind unergiebig; soweit die Ermittlungsakte sich überhaupt zu Drohungen des Klägers verhält (und nicht zu Drohungen des Beklagten), sollen diese im Oktober 2012 erfolgt sein, also etwa zwei Monate nach Unterzeichnung der Vereinbarung vom 24.08.2012.
244.
25Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.