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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 182/13

Datum:
23.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 182/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1023.26U182.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-6 O 81/11
Schlagworte:
Verletzung der Speiseröhre bei einer Operation an der Halswirbelsäule
Normen:
§§ 280, 823, 253 BGB
Leitsätze:

Kommt es bei einer Operation an der Halswirbelsäule zu einer Verletzung der Speiseröhre, so kann aus der Art der Verletzung auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden. Es kann sich der Rückschluss ergeben, dass die Präparation nicht regelrecht erfolgt ist und die Verletzung verursacht hat. Eine solche Schlussfolgerung ist dann gerechtfertigt, wenn nur so das Schadensbild zu erklären ist. Für die Verletzung der Speiseröhre kann ein Schmerzensgeld von 20.000 € angemessen sein.

 
Tenor:

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 9. Oktober 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Oktober 2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen materiellen Schaden und den derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Operation durch den Beklagten am 3. Juni 2010 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2. 341,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Oktober  2010 freizustellen.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 2/7 und der Beklagte zu 5/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diejeweilige andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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