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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 127/14

Datum:
22.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 127/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1222.26U127.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 17/12
Schlagworte:
Aufklärung über eine intraoperativ erforderliche Klitorisentfernung
Normen:
§§ 280, 823 BGB
Leitsätze:

Über die Möglichkeit einer Chemotherapie zur Verkleinerung des Operationsgebietes ist dann nicht aufzuklären, wenn die Chemotherapie aus medizinischer Sicht nicht hinreichend zur Reduzierung des Karzinoms führt. Ist eine klitoriserhaltende Operation geplant und mit der Patientin besprochen, liegt kein Aufklärungsmangel vor, wenn sich intraoperativ ein anderer Eindruck ergibt und die Patientin für diesen Fall in die Entfernung der Klitoris eingewilligt hat.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. August 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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