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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 112/14

Datum:
07.07.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 112/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0707.26U112.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 372/09
Schlagworte:
unterlassene Abstrichentnahme bei einer perforierten Appendizitis
Normen:
§§ 280, 823, 831 BGB
Leitsätze:

Es widerspricht dem chirurgischen Standard bei einer perforierten Appendizitis - trotz Gabe eines Bereitband-Antibiotikums - keine Abstrichentnahme durchzuführen. Fehlt die Abstrichentnahme, wird die Chance vertan, den Keim gezielt mit einem speziellen Antibiotikum zu bekämpfen. Zu einer Haftung führt ein solcher Fehler nur, wenn feststeht, dass sich die Einzelkeimbestimmung zum Nachteil des Patienten auswirkt oder wenn zu Gunsten des Patienten Beweiserleichterungen eingreifen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juni 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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