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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 94/13

Datum:
24.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 94/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0224.24U94.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 436/10
Schlagworte:
Bauwerk, "Berliner Verbau", Einschlafen von Verhandlungen
Normen:
BGB §§ 203, 634a
Leitsätze:

1.

Verjährungsrechtlich (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) stellt ein „Berliner Verbau“ kein Bauwerk dar und ist für ein anderes Bauwerk in der Regel auch nicht von wesentlicher Bedeutung.

2.

Trotz unterbliebener Abnahme beginnt die Verjährung nach § 634a BGB z.B. dann, wenn eine weitere Erfüllung des Vertrages nicht mehr erwartet wird.

3.

Wann nach der Aktion eines Verhandlungspartners mit einer Reaktion des anderen Verhandlungspartners zu rechnen ist und somit bei unterlassener Reaktion ein „Einschlafen der Verhandlungen“ und damit ein Ende der Hemmung der Verjährung anzunehmen ist (§ 203 BGB), ist davon abhängig, welche Reaktionszeit im Einzelfall aus objektiver Sicht erwartet werden kann. Soweit es lediglich um die Übersendung ohne Weiteres zugänglicher Unterlagen geht, kann die Frist mit allenfalls zwei Wochen anzunehmen sein. Reagiert der Verhandlungspartner nicht innerhalb des zu erwartenden Zeitraums und muss der Nachfragende davon ausgehen, dass die Reaktion wegen einer allgemein fehlenden Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen bewusst unterbleibt, kann er die Hemmung nicht dadurch verlängern, dass er eine Reaktion noch einmal anmahnt.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin, der sich ihr Streithelfer angeschlossen hat, gegen die mit am 12.06.2013 verkündeten Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster ergangene Klageabweisung wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Drittwiderbeklagten wird das vorgenannte Urteil hinsichtlich der Drittwiderklage und der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:

Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte 13.667,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Drittwiderbeklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte zu 7 %. Die weiteren Gerichtskosten und die weiteren außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Drittwiderbeklagte zu 6 % und die Klägerin zu 87 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 52 %; im Übrigen tragen ihre außergerichtlichen Kosten die Drittwiderbeklagte, die Klägerin und der Streithelfer der Klägerin selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte zu 6 %. Die weiteren Gerichtskosten und die weiteren außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Drittwiderbeklagte zu 8 % und die Klägerin zu 86 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 45 %; im Übrigen tragen ihre außergerichtlichen Kosten die Drittwiderbeklagte, die Klägerin und der Streithelfer der Klägerin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweiligen Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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