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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 56/10

Datum:
26.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 56/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0226.24U56.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 30/07
Schlagworte:
Zum Umgang des Auftragnehmers mit einem „schwierigen“ Auftraggeber; Abrechnung der erbrachten Leistungen nach Kündigung bei fehlender Urkalkulation; Mängelrechte vor Abnahme
Normen:
BGB §§ 280, 281, 314, 323, 631, 633, 634, 649
Leitsätze:

1.

Eine Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund kommt auch dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten aus Verärgerung über den „schwierigen“ Auftraggeber einstellt, er jedoch rechtlich nicht dazu befugt ist.

2.

Die Abrechnung der erbrachten Leistungen im Anschluss an eine Kündigung hat auf der Grundlage der Urkalkulation des Auftragnehmers zu erfolgen. Hat der Auftragnehmer den Vertrag nur auf Grundlage überschlägiger Zahlen oder ohne jede Berechnung seiner Kosten geschlossen, hat er zwecks Bewertung des Anteils der erbrachten Leistungen an der geschuldeten Gesamtleistung nachträglich eine (fiktive) Kalkulation zu erstellen, die zu dem vereinbarten Preis passt und seiner Kostenstruktur möglichst gut entspricht. Dabei kann er sich jedoch darauf berufen, alle maßgeblichen Einzelpositionen und Kostenelemente entsprächen gleichermaßen demselben Prozentsatz gemessen am üblichen Kostenniveau, falls nicht der Auftraggeber nachvollziehbar eine abweichende besondere Kostenstruktur des Auftragnehmers behauptet.

3.

Grundsätzlich kann der Wert der erbrachten Leistungen bei fehlender Urkalkulation demnach so berechnet werden, dass der übliche Preis der erbrachten Leistungen ins Verhältnis zum üblichen Preis der vereinbarten Gesamtleistung gesetzt wird und sich der dabei ergebende Faktor mit dem vereinbarten Gesamtpreis multipliziert wird.

4.

Der Auftraggeber kann Mängelrechte – jedenfalls beim BGB-Werkvertrag – auch schon vor Abnahme verfolgen, wenn der Auftragnehmer sein Werk für abnahmereif hält und eine Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig ablehnt, obwohl der Auftraggeber die Abnahme wegen tatsächlich bestehender Mängel verweigert.

 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und der Kläger wird das am 25.02.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter teilweiser Aufhebung des am 04.09.2014 verkündeten Versäumnisurteils des Senats teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 16.073,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.200,60 € seit dem 21.09.2006 und aus weiteren 6.872,78 € seit dem 13.06.2007 zu zahlen mit der Maßgabe,

dass von diesem Betrag 7.256,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2009 sowie bis zum 24.02.2009 angelaufene Zinsen in Höhe von 1.540,08 €

und ein weiterer Betrag von 2.070,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2010

an die Erbengemeinschaft (bestehend aus den Herren H2 und H5) der am 16.04.2011 verstorbenen Frau H, wohnhaft gewesen: F XX, xxxxx M, zu zahlen ist.

Wegen der Klageabweisung im Übrigen bleibt das am 04.09.2014 verkündete Versäumnisurteil des Senats aufrechterhalten.

Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und der Kläger werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %; mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Kläger im Senatstermin am 04.09.2014 entstanden sind, diese haben die Kläger allein zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweiligen Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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