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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 147/14

Datum:
26.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 147/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0326.22U147.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 6 O 87/14
Schlagworte:
Bauerwartungsland, Bauhoffnungsland, Sittenwidrigkeit, Aufklärungspflicht, Landschaftsschutzgebiet
Normen:
BGB §§ 123, 138, 812
Leitsätze:

1. Bei dem Verkauf eines Grundstücks, hinsichtlich dessen lediglich die (spekulative) Hoffnung besteht, dass es in Zukunft Bauland werden kann, kann es an der für eine Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen verwerflichen Gesinnung auch dann fehlen, wenn der Kaufpreis nach objektiven Kriterien in einem besonders groben Missverhältnis zum Marktwert des Kaufobjekts steht.

2. Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls ist der Verkäufer eines unbebauten Grundstücks im Außenbereich, das nicht Bauland ist, ungefragt nicht verpflichtet darüber aufzuklären, dass das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.08.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, Aktenzeichen 6 O 87/14, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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