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Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Aufgehoben durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2016; V ZR 164 und 165/16) und zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen.
2Gründe:
3Die Berufung des Beklagten war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Berufungsbegründungsschrift vom 02.10.2014 zwar am 06.10.2014 und damit innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen ist, aber entgegen den zwingenden Formalien vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht unterzeichnet worden ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sind nicht ersichtlich. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist im Übrigen nicht erfolgt.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.