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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 71/15

Datum:
08.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 71/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1008.21U71.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 O 270/14
Schlagworte:
Bauvertrag; VOB/B; VOB-Vertrag; Bauhandwerkersicherheit; Bauhandwerkersicherung; Verjährung; verhaltener Anspruch
Normen:
BGB § 648 a; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Bei dem Anspruch des Unternehmers aus § 648 a Abs. 1 BGB auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit handelt es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt daher entsprechend §§ 604 Abs. 5, 695 Satz 2, 696 Satz 3 BGB erst mit der Geltendmachung des Anspruchs durch den Unternehmer.

2.

Darauf, ob der Unternehmer zum Zeitpunkt des Sicherungsverlangens bereit und in der Lage ist, die ei-gene Leitung zu erbringen, kommt es nicht an (Abgrenzung zu der § 648 a BGB in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung betreffenden Rechtsprechung des BGH [Urteile vom 09.11.2000 – VII ZR 82/99, NZBau 2001, 129, und vom 27.09.2007 – VII ZR 80/05, NJW-RR 2008, 31]).

3.

Die Vereinbarung eines Gewährleistungseinbehalts schließt den Anspruch des Unternehmers auf Si-cherheit i. S. v. § 648 a Abs. 1 BGB hinschtlich dieses Teilbetrages nicht aus. Nach der Neuregelung des § 648 a BGB ist allein maßgeblich, dass dem Unternehmer überhaupt noch ein Vergütungsanspruch zusteht (Anschluss an BGH, Urteil vom 06.03.2014 – VII ZR 349/12, NZBau 2014, 343).

4.

§ 648 a BGB ist ferner auch im VOB-Vertrag uneingeschränkt anwendbar (Anschluss an BGH, Urteil vom Urteil vom 16.04.2009 – VII ZR 9/08, NZBau 2009, 439).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06. März 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (7 O 270/14) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für ausstehende Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen aus dem Werkvertrag zwischen der J GmbH und der Beklagten vom 06. Juli 2009 über die Erweiterung einer Biogasanlage in L über einen Betrag in Höhe von 32.450,00 € Sicherheit zu stellen nach deren Wahl durch

–        Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,

–        Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,

–        Verpfändung beweglicher Sachen,

–        Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,

–        Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken oder

–        durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 44.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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