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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 188/15

Datum:
04.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 188/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1104.20U188.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 115 O 213/14
Schlagworte:
AUB, private Unfallversicherung, Invaliditätsfrist, Belehrung, Frist
Normen:
§ 178 I VVG, Ziff. 2.1. AUB 2008, § 186 S. 2 VVG
Leitsätze:

Nach der Fristenregelung in Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008 muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer geltend gemacht worden sein.

Auch bei einem fehlenden oder nicht ausreichenden Fristenhinweis des Versicherers gem. § 186 S. 2 VVG wird der Versicherungsnehmer nicht von der Notwendigkeit enthoben, überhaupt eine (ausreichende) ärztliche Invaliditätsfeststellung beizubringen

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung gegen das am 20.07.2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

 
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