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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 141/14

Datum:
06.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 141/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0506.20U141.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 485/13
Schlagworte:
Krankheitskostenversicherung: vorvertragliche Anzeigepflicht (hier: keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangabe), Kopfschmerz, Cholesterin- und Leberwerte
Normen:
§ 19 VVG, 280 I BGB
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.06.2014 verkündete Urteil der 03. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten nach dem Inhalt des Versicherungsantrags des Klägers vom 10.03.2008 und des Versicherungsscheins der Beklagten zu Versicherung zu Mitgl.-Nr. #### bestehende Kranken-/Pflegepflichtversicherungsvertrag durch den Rücktritt der Beklagten vom 25.06.2010 nicht beendet oder verändert worden ist, sondern unverändert fortbesteht und dass der Rücktritt der Beklagten vom 25.06.2010 unwirksam ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.669,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 08.09.2011 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher ihm durch den Rücktritt der Beklagten vom 25.06.2010 bereits entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.505,35 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über  dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von ebenfalls 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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