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Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Berufung ist nach diesem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
2G r ü n d e:
3Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
4Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
5Das Landgerichthat die Klage der Klägerin, mit der sie die Feststellung begehrt, dass der beklagte Versicherer bei einem von ihr beabsichtigten Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung keinen Risikozuschlag erheben darf, zu Recht abgewiesen.
6Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, die Beklagte dürfe bei einem Wechsel aus dem Herkunfts- in den Zieltarif keinen Risikozuschlag verlangen. Vielmehr kann die Beklagte einen solchen gem. § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG i.V.m. § 316 BGB erheben.
7Der Klägerin steht gegen die Beklagte, was zwischen den Parteien außer Streit steht, ein Anspruch auf Tarifwechsel gem. § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG zu. Hiernach kann der Versicherungsnehmer bei einem bestehenden unbefristeten Versicherungsverhältnis vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Mit diesem Tarifwechselrecht wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs („Herkunftstarif“) die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteigerungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers („Zieltarif“) zu vermeiden (BGH, Urt. v. 15.07.2015, IV ZR 70/15, juris, Rn. 8, VersR 2015, 1012 = r+s 2015, 402; Urt. v. 12.09.2012, IV ZR 28/12, juris, Rn. 7, r+s 2012, 603 = VersR 2012, 1422; BVerwG, Urt. v. 23.06.2010, 8 C 42/09, juris, Rn. 27, BVerwGE 137, 179 = VersR 2010, 1345). Dieser Tarifwechselanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehenden Krankenversicherungsvertrages (BGH, Urt. v. 15.07.2015, IV ZR 70/15, juris, Rn. 8; Urt. v. 12.09.2012, IV ZR 28/12, juris, Rn. 7; BVerwG, a.a.O., Rn. 30). Die Voraussetzungen dieses Tarifwechselanspruchs sind gegeben.
8Besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen Tarifwechsel, so kann der Versicherer, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG).
9Gemessen daran ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Reduzierung eines vertraglich vereinbarten Selbstbehalts um eine Mehrleistung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Denn durch die Reduzierung oder den Wegfall eines Selbstbehalts steigt der Leistungsaufwand des Versicherers (BGH, Urt. v. 12.09.2012, IV ZR 28/12, juris, Rn. 8, mit weiteren Nachweisen; LG Wuppertal, Urt. v. 12.04.2012, 7 O 162/11, juris, Rn. 16, VersR 2013, 892; Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 204 Rn. 30).
10Die Beklagte war daher grundsätzlich berechtigt, beim beabsichtigten Wechsel der Klägerin von dem Tarif MAX1 mit einer kalenderjährlichen Selbstbeteiligung von 1.344,00 € in die Zieltarife mit einer kalenderjährlichen Selbstbeteiligung von 500,00 € – beschränkt auf die Mehrleistung – einen individuellen Risikozuschlag zu erheben. Diese Befugnis ergibt sich aus § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG i.V.m. § 316 BGB. Denn aus § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG kann entnommen werden, dass der Versicherer außer bei Verträgen im Basistarif nach § 12 VAG mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag vereinbaren kann. Dieses Recht, einen Risikozuschlag zu verlangen, ergibt sich aus § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Lehnt der Versicherungsnehmer die Vereinbarung eines individuellen Risikozuschlages ab, so kann ihn der Versicherer nach den Maßstäben des § 316 BGB bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2015, IV ZR 70/15, juris, Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).
11Die Beklagte hat hiervon Gebrauch gemacht, indem sie den wegfallenden Anteil der Selbstbeteiligung in Höhe von 844,00 € quotal als Risikozuschlag auf die Prämie umgelegt hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Hierbei kommt es – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht darauf an, ob die Beklagte eine versicherungsmathematische Risikokalkulation der tatsächlichen Inanspruchnahme der Differenz zwischen der niedrigeren Selbstbeteiligung im Zieltarif und des höheren Selbstbehalts im Herkunftstarif vorgenommen hat. Es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte durch die quotale Umlegung der Differenz als Risikozuschlag den Vorteil des Tarifwechsels für die Klägerin im Wesentlichen zunichte macht. Die Klägerin verkennt, dass es für den Fall höherer Leistungen im Zieltarif § 204 Abs. 1 VVG gerade bezüglich dieser Mehrleistungen einen Risikozuschlag vorsieht. Hierbei wäre es im Übrigen nicht zulässig, Mehr- und Minderleistungen gegeneinander aufzurechnen. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass etwaige Minderleistungen bereits in der reduzierten Prämie des Zieltarifs enthalten sind, also bereits durch die Einsparung im Hinblick auf die Prämie als ausgeglichen angesehen werden können. Von daher verbleibt als rechtlich relevant lediglich die Mehrleistung in Gestalt der erheblichen Reduzierung der Selbstbehalte, so dass die Erhebung des Risikozuschlages sich im Rahmen des § 204 Abs. 1 VVG bewegt (vgl. insoweit auch LG Wuppertal, Urt. v. 12.04.2012, 7 O 162/11, juris, Rn. 17, VersR 2013, 892).
12Ohne Erfolg macht die Berufung schließlich geltend, dass die Beklagte und ihr folgend das Landgericht im Rahmen der Risikobewertung Diagnosen berücksichtigt habe, die nicht mehr vorhanden oder „uralt“ gewesen seien, darüber hinaus solche, die keinen oder einen geringen Krankheitswert hätten. Die Beklagte hat unter Vorlage der Behandlungsrechnungen der Klägerin aus der Vergangenheit und darin enthaltener Diagnosen ihre Risikoprüfungsgrundsätze im Einzelnen dargelegt. Dem ist die Klägerin nur hinsichtlich einzelner Vorbehandlungen entgegen getreten. Schon die unstreitigen Vorbehandlungen und -erkrankungen der Klägerin rechtfertigen aber für sich genommenen einen Risikozuschlag, der den verlangten quotalen Anteil der wegfallenden Selbstbeteiligung in Höhe von 844,00 € übersteigt.
13Entgegen der erstinstanzlich von der Klägerin vertretenen Auffassung hat die Beklagte sich auch nicht fehlerhaft von den Risikobewertungsgrundsätzen beim Neugeschäft leiten lassen. Zwar trifft es zu, dass es durch den Tarifwechsel nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages kommt, sondern der bisherige Krankenversicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird. Dazu ist die ursprüngliche, auf der Gesundheitsprüfung bei Vertragsschluss im Herkunftstarif beruhende Risikoeinstufung des Versicherungsnehmers in diejenige des neuen Tarifs einzupassen (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2015, IV ZR 70/15, juris, Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 23.06.2010, 8 C 42/09, juris, Rn. 21). Demgegenüber darf nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 12 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 VAG der wechselnde Versicherungsnehmer bezüglich der im Zieltarif zu zahlenden Prämie nicht besser oder schlechter gestellt werden, als ein dort neu eintretender Versicherter (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1999, 1 A 1/97, juris, Rn. 28, BVerwGE 108, 325 = VersR 1999, 743; Kalis, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009, § 204 VVG Rn. 11). Dem trägt die Deckelung des Risikozuschlags auf den wegfallenden Anteil der Selbstbeteiligung in Höhe von 844,00 € Rechnung. Würde die Klägerin zu dem preiswerteren Grundbeitrag des neuen Tarifs ohne jeden Risikozuschlag versichert, läge darin eine Begünstigung, die weder gegenüber dem Versicherer noch gegenüber neuen Versicherungsnehmern sachlich gerechtfertigt wäre.
14Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.