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Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.04.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
2I.
3Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
41.
5Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug.
62.
7Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.07.2015 Bezug genommen.
8Die hiergegen von der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.08.2015 erhobenen Einwände greifen nicht durch.
9Soweit sie meint, ihr stehe im Falle eines nachgewiesenen Teilediebstahls der volle sachverständig festgestellte Wiederbeschaffungswert zu, übersieht sie, dass nach ihren eigenen Angaben im Termin am 01.04.2015 gerade keine vollständige Reparatur der geltend gemachten Schäden erfolgt ist, wie sie Ziffer A.2.4.2a AKB 2008 vorsieht. Der Restwert wäre damit in jedem Fall in Abzug zu bringen.
10Dass der Zeuge N. vor dem Landgericht die Unwahrheit gesagt hat, indem er behauptet hat, die vorgelegten Faxkopien beruhten auf zwei unterschiedlichen Originalen, liegt für den Senat auf der Hand, die Klägerin hat zu den im Hinweisbeschluss aufgeführten Argumenten keine nachvollziehbare Erklärung für das identische Schriftbild auf beiden Kopien geliefert. Ebenso wenig hat sie dargelegt, dass sie selbst beweiskräftige Angaben zum geltend gemachten Schaden machen könnte.
11II.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen entspricht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.