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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 106/14

Datum:
30.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 106/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0130.20U106.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 218/13
Schlagworte:
Haftpflichtversicherung, Ausschluss, Versicherungsschutz, Beschädigung, Wohnräume, "übermäßige Beanspruchung", Katzenurin
Normen:
§§ BesBed PHV Nr. 5.2 Abs. 2
Leitsätze:

Ist dem Mieter von Wohnräumen das Halten einer Mehrzahl von Katzen grundsätzlich gestattet, kommt es dann aber durch Katzenurin zu einer erheblichen Substanzschädigung der Mietsache, so greift der in einer Privathaftpflichtversicherung (mit Tierhalterhaftpflicht) vereinbarte (Wieder-) Ausschluss der "übermäßigen Beanspruchung".

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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