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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 74/15

Datum:
03.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 74/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0303.1WS74.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 63 StVK 60/14
Schlagworte:
Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung bei Gesamtstrafenfähigkeit der zu Grunde liegenden Strafe
Normen:
StPO § 460; StGB § 56 f
Leitsätze:

Eine bereits ergangene Widerrufsentscheidung ist nicht allein deswegen aufzuheben, weil eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung der zu Grunde liegenden Strafe mit einer Strafe aus einer anderen Erkenntnis bisher unterblieben ist und diese zunächst nachzuholen wäre.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die von dem Verurteilten abgeleisteten 300 Arbeitsstunden mit einem Monat und zwei Wochen auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden, auf Kosten des Verurteilten verworfen.

 
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