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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 677/14

Datum:
16.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 677/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0216.1WS677.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 39 Qs 96/14
Schlagworte:
Zustellung unwirksam, Fristversäumung, Wiedereinsetzung
Normen:
StPO §§ 37, 44, 45, 46, 310
Leitsätze:

Der Senat hat Bedenken ob der Auffassung, dass demjenigen, der mangels wirksamer Zustellung tatsächlich keine Frist versäumt hat, aber gleichwohl so behandelt worden ist, in entsprechender Anwendung des § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne weitere Sachprüfung zu gewähren ist, uneingeschränkt gefolgt werden kann. Sie führt nämlich in letzter Konsequenz dazu, dass in allen Fällen, in denen die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde wegen Fristversäumnis zumindest zu besorgen wäre, allein durch die gleichzeitige Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs (und die damit verbundene Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gemäß § 46 Abs. 3 StPO gegen eine ablehnende Entscheidung) entgegen der ausdrücklichen Regelung des § 310 Abs. 2 StPO faktisch die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde in der Hauptsache eröffnet würde, wenn im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs inzidenter vorab (erneut) darüber zu entscheiden wäre, ob entsprechend der - ggfls. rechtsfehlerhaften - Auffassung im angefochtenen Beschluss tatsächlich eine Fristversäumnis vorgelegen hat oder nicht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen, soweit der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 04. Februar 2014 zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.

 
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