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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 646, 647/14

Datum:
19.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 646, 647/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0319.1WS646.647.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 64 StVK 61/12 Bew
Schlagworte:
Anhörungsschreiben, Informationsgehalt, Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, mehrere Verfahren
Normen:
StPO § 453 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:

Die bloße Angabe mehrerer Aktenzeichen der Strafvollstreckungskammer macht dem Verurteilten noch nicht hinreichend deutlich, dass er zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in allen aufgeführten Verfahren angehört werden soll, wenn im Text des Anhörungsschreibens ausschließlich vom Widerruf der Aussetzung nur einer bestimmten Strafe die Rede ist.

 
Tenor:

Der Widerrufsbeschluss der Strafvollstreckungskammer Dortmund vom 17.11.2014 (64 StVK 61/12) ist gegenstandslos. Insoweit werden Kosten des Beschwerdeverfahren nicht erhoben (§ 21 GKG).

Der Widerrufsbeschluss der Strafvollstreckungskammer Dortmund vom 19.11.2014 (64 StVK 38/13) wird aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

 
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