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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 334 und 335/15

Datum:
30.07.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 334 und 335/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0730.1WS334UND335.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 34 KLs 38/15
Schlagworte:
Haftbeschwerde, Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, Verhältnis
Normen:
StPO § 112, 121, 122, 304
Leitsätze:

Ist Haftbeschwerde eingelegt und steht gleichzeitig das besondere Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO an, so kommt diesem grundsätzlich der Vorrang zu. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren wird eine Haftbeschwerde gegenstandslos. Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nicht zu dem Erfolg führen kann, der dem Angeklagten im Falle der Beschwerdeentscheidung beschieden wäre (etwa: den Angeklagten begünstigende Abänderung des Haftbefehls und Neufassung).

 
Tenor:

1.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

2.

Die Haftbeschwerde des Angeklagten ist gegenstandslos.

 
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