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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 319/15

Datum:
04.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 319/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0804.1WS319.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 StVK 31/14
Schlagworte:
Sachverständiger, mündliche Anhörung, Aufklärungspflicht
Normen:
StPO § 454 Abs. 2 S. 3
Leitsätze:

Es ist eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht (und nicht des § 454 Abs. 2 S. 3 StPO), inwieweit in einem Aussetzungsverfahren, in dem der aktuelle Sachverständige mündlich angehört bzw. in zulässiger Weise von seiner Anhörung abgesehen wurde, vor Verwendung früherer gutachterlicher Stellungnahmen der frühere Sachverständige (erneut) mündlich anzuhören ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 19.05.2015 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 14.04.2015                      hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.08.2015

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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