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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 148/15

Datum:
21.04.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 148/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0421.1WS148.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 64 StVK 1237/14 BEW
Schlagworte:
Anhörung, zeitlicher Abstand zwischen Anhörung und Widerrufsentscheidung
Normen:
StPO § 453 Abs. 1; StGB § 56f Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

Eine fehlende zeitnahe Anhörung des Verurteilten durch das über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung entscheidende Gericht (konkreter Abstand zwischen Anhörung und Widerruf: ca. 3/4 Jahr) führt im Beschwerdeverfahren nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache, denn das Beschwerdegericht trifft eine eigene Sachentscheidung und kann die bis zu seiner Entscheidung vorgetragenen weiteren Umstände dabei berücksichtigen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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