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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 123/15

Datum:
23.04.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 123/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0423.1WS123.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 33 KLs 8/13
Schlagworte:
Deutsche Bundespost, Beamte, Mitteilung einer Anklageschrift, Akteneinsichtsrecht des Nachfolgeunternehmens, Steuergeheimnis
Normen:
StPO §§ 406e, 474, BBG § 115, AO § 30, Art. 143b Abs. 3 S. 2 GG,; § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 PostPersRG
Leitsätze:

1. An den Dienstvorgesetzten eines sog. „in-sich-beurlaubten“ Beamten der Deutschen Bundespost (konkret: Nachfolgeunternehmen der Deutschen Post bzw. die vom Bundesministerium für Finanzen bestimmte Organisationseinheit unterhalb des Vorstands) ist eine Anklageschrift nach § 115 Abs. 1 BBG grundsätzlich mitzuteilen. § 30 AO steht dem, soweit Sachverhalte betroffen sind, die dem Steuergeheimnis unterliegen, grds. nicht entgegen.

2. Ein weitergehender Anspruch auf Überlassung einer Abschrift der Anklageschrift aus §§ 406e bzw. 474 Abs. 2 StPO besteht nicht, wenn die nach § 474 Abs. 2 StPO gebotene Abwägung ergibt, dass das in diese Abwägung einzubeziehende Interesse des Angeschuldigten oder Dritter an der Wahrung des Steuergeheimnisses höher zu bewerten ist, als das Auskunftsinteresse des Auskunftssuchenden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführerin ist die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 06.05.2013 durch Übersendung einer Ablichtung mitzuteilen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

 
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