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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 9/15

Datum:
12.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 9/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0312.1VOLLZ.WS9.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33a StVK 775/14
Schlagworte:
Ermessensreduktion auf Null
Normen:
StVollzG § 115 Abs. 4
Leitsätze:

Eine Ermessensreduktion auf Null, welche die Strafvollstreckungskammer zu einer eigenen Sachentscheidung im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens berechtigen könnte, liegt nicht schon deshalb vor, weil die Strafvollzugsbehörde die von der Strafvollstreckungskammer in einer im selben Verfahren ergangenen vorangegangenen Entscheidung (mit dem Inhalt der Verpflichtung zur Neubescheidung) geäußerte Rechtsauffassung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Eine eigene Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer kommt bei Ermessensentscheidungen auch in diesem Fall nur in Frage, wenn insgesamt Spruchreife eingetreten ist.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Aachen zurückverwiesen.

 
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