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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 671/14

Datum:
15.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 671/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0115.1VOLLZ.WS671.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 96/14
Schlagworte:
Freistellung, Jahreszusammenhang, Fehltage
Normen:
StVollzG § 42
Leitsätze:

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Nichtgewährung von Freistellungstagen nach § 42 StVollzG wegen zu vieler Fehltage ist zunächst ggf. eine Entscheidung über die Anrechnung von Fehlzeiten als Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde zu überprüfen, weiter dann ggf. die Behandlung nicht mehr anrechenbarer Fehlzeiten, welche die Jahresfrist des § 42 StVollzG hemmen oder unterbrechen können.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen.

 
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