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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 664, 665/14

Datum:
27.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 664, 665/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0127.1VOLLZ.WS664.665.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33i StVK 548 und 549/14
Schlagworte:
Beobachtung, Strafvollzug, weibliche Bedienstete, Haftraum, Anklopfen
Normen:
StVollzG § 84
Leitsätze:

Grundsätzlich ist die Beobachtung männlicher Gefangener durch einen Türspion oder ein Fenster zum Haftraum – auch durch weibliche Bedienstete – eine zulässige Maßnahme zur Abwendung der Realisierung einer Selbstmordgefahr. Auch hierbei ist freilich die Intimsphäre des Gefangenen, die durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt wird, möglichst zu schonen. Insoweit ist – jedenfalls bei der Beobachtung durch weibliche Bedienstete - zu prüfen, ob eine vorherige Ankündigung einer solchen Sichtkontrolle ohne Gefährdung ihres Sicherungszwecks möglich ist und ggf. entsprechend vorzugehen, damit dem gefangenen die Möglichkeit gegeben wird, etwaigen Eingriffen in seine Intimsphäre vorzubeugen.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung durch weibliche Bedienstete zurückgewiesen worden ist.

Soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

 
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