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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 576/14

Datum:
03.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 576/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0203.1VOLLZ.WS576.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 151/14
 
Tenor:

Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gewährt.

Der Senatsbeschluss vom 04.12.2014 ist damit gegenstandslos.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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