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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 525, 526/15

Datum:
26.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 525, 526/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1126.1VOLLZ.WS525.526.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, IV StVK 56/15
Schlagworte:
Begründungsanforderungen, schwerer Mangel, Aufhebung, Zurückverweisung, Beschwerdegericht
Normen:
StVollzG § 119a
Leitsätze:

1.

Das Beschwerdegericht ist im Verfahren nach § 119a Abs. 5 StVollzG nicht auf eine Rechtskontrolle wie im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt. § 119a Abs. 6 S. 3 StVollG verweist gerade nicht auf § 119 Abs. 2 und 4 StVollzG. Damit sind über § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG sind die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entspre-chend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen.

2.

Das Beschwerdegericht kann im Verfahren nach § 119a StVollzG aber ausnahmsweise den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn dieser nicht einmal ansatzweise die gesetzlich nach §§ 119a Abs. 6, 115 Abs. 1 S. 2 und 2 StVollzG vorgeschriebenen Begründungsanforderungen genügt.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Bochum zurückverwiesen.

 
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