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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 458/15

Datum:
10.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 458/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1110.1VOLLZ.WS458.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 055 StVK 452/15
Schlagworte:
Strafhaft, tägliches Duschen, soziale Gesundheit
Normen:
StVollzG NRW § 43 Abs. 1; StVollzG NRW § 2 Abs. 1; StVollzG § 56
Leitsätze:

Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grds. keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Die Möglichkeit, zweimal pro Woche zu duschen, ist - bei Vorhandensein einer anderweitigen Waschmöglichkeit in seinem Haftraum - grds. ausreichend.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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