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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 442/15

Datum:
03.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 442/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1103.1VOLLZ.WS442.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 86/15
Schlagworte:
Sicherungsverwahrung, vollzugsöffnende Maßnahmen, gebundene Entscheidung
Normen:
SVVollzG NW § 53 Abs. 2
Leitsätze:

Bei § 53 Abs. 2 SVVollzG NW handelt es sich schon seinem Wortlaut nach um eine Vorschrift des zwingenden Rechts und nicht um eine Ermessensvorschrift ("werden ... gewährt"). Vollzugsöffnende Maßnahmen sind danach zu gewähren, es sei denn, es stehen zwingende Gründe entgegen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

 
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