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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 411/15

Datum:
29.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 411/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0929.1VOLLZ.WS411.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 161 StVK 18/15
Schlagworte:
vollzugsöffnende Maßnahme, Lockerung, Tatleugnung, Leugnungsverhalten
Normen:
StVollzG NRW § 53
Leitsätze:

1.

Für die Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen nach § 53 StVollzG NW wegen Missbrauchsgefahr bedarf es deren positiver Feststellung.

2.

Die Tatleugnung durch den Verurteilten stellt für sich alleine noch keinen Grund zur Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen dar.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Die Regelungen der Antragsgegenerin über die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung vom 21. April 2015 werden aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, die Regelungen über die eventuelle Gewährung von Vollzugslockerungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu fassen.

Soweit die weitergehende Rechtsbeschwerde auf die unmittelbare Gewährung von Lockerungen gerichtet ist, wird sie als unbegründet zurückgewiesen; im Übrigen ist sie gegenstandslos.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um die Hälfte ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 1/2 zu tragen.

 
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