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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 406/15

Datum:
20.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 406/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1020.1VOLLZ.WS406.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 33/15
Schlagworte:
Postabsendung, Postbeförderung, Samstags, Werktag, Maßregelvollzug
Normen:
MRVG NW § 8; MRVG NW § 1; § 21 Abs. 1 S. 2 StVollzG NW
Leitsätze:

1.

Hinsichtlich der Frage, in welchem Zeitraum im Maßregelvollzug vom Betroffenen abgegebene ausgehende Schreiben von der Einrichtung weiterzuleiten sind, ist § 21 Abs. 1 S. 2 StVollzG NW analog anzuwenden.

2.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn am Samstag abgegebene Post des Betroffenen nicht schon am Samstag, sondern erst am darauffolgenden Montag zur Postbeförderung gegeben wird.

 
Tenor:

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Nichtweiterleitung von ausgehender Post an Samstagen zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

2.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

3.

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wird als unzulässig verworfen.

 
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