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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 358/15

Datum:
03.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 358/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0903.1VOLLZ.WS358.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33a StVK 206/15
Schlagworte:
Begründungsanforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Rechtsschutzinteresse, Verpflichtungsantrag, Vollstreckung
Normen:
StVollzG § 109, StVollzG § 121 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

1.

Die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG muss eine aus sich heraus verständliche Darstellung dessen enthalten, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Betroffene beanstandet oder begehrt; diese Darstellung muss erkennen lassen, inwiefern er sich durch die gerügte Maßnahme oder die Ablehnung oder Unterlassung ihrer Vornahme in seinen Rechten verletzt fühlt.

2.

Hat ein Betroffener in einem früheren Verfahren lediglich einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen ablehnenden Entscheidung der Vollzugsanstalt und auf Neubescheidung seines Verpflichtungsbegehrens gestellt, so steht die Rechtskraft der in dem früheren Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung einem neuen Verpflichtungsantrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem nunmehr der Erlass der begehrten Maßnahme beantragt wird, entgegen.

3.

Nach §§ 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG; 172 VwGO sind nunmehr bestimmte gerichtliche Entscheidungen im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG vollstreckbar. Ein Vornahmeantrag zu ihrer Durchsetzung, wie er nach früherem Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 05.03.2013 – III - 1 Vollz(Ws) 710/12) für zulässig erachtet wurde, ist nicht mehr zulässig.

 
Tenor:

1.

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsanwalt X beigeordnet (Entscheidung des Senatsvorsitzenden gem. §§ 109 Abs. 3, 110 StVollzG).

2.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

 
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