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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 275, 276/15

Datum:
17.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 275, 276/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0917.1VOLLZ.WS275.276.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33i StVK 548, 549/14
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Anwaltsverschulden, Zurechnung
Normen:
StVollzG § 120 Abs. 1 S. 2; StPO § 45
Leitsätze:

1.

Ein Verschulden seines Anwalts muss der Betroffene im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG bei der Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch gegen sich gelten lassen.

2.

Zur Frage der Ursächlichkeit einer nicht gewährten Akteneinsicht für die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist.

 
Tenor:

1.

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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