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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 248/15

Datum:
28.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 248/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0528.1VOLLZ.WS248.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 257/14
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Fristversäumnis, Verschulden, Rechtsbeschwerde
Normen:
StVollzG § 118; StPO § 44
Leitsätze:

1.

Die Monatsfrist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt der Betroffene dann nicht unverschuldet, wenn er den Antrag an das zuständige Gericht auf Protokollierung des Rechtsmittels erst drei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gibt. Es trifft ihn dann ein Verschulden, dass er sich nicht entsprechend rechtzeitig und mithin um die Vorführung zum Rechtspfleger bemüht hat. Rechtzeitigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass dem Protokollierungsersuchen des Gefangenen im Zuge eines ordentlichen Geschäftsgangs entsprochen werden kann.

2.

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass ein Protokollierungsersuchen um Regelfall dann als rechtzeitig anzusehen sein wird, wenn es zumindest fünf Werktage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist abgesendet worden ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet verworfen.

Die Rechtsbeschwerde sowie der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO).

 
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