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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 180/15

Datum:
02.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 180/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0602.1VOLLZ.WS180.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 22 StVK 439/14
Schlagworte:
Rechtsänderung nach Entscheidung der StVK, Vereinigungsfreiheit, Koalitionsfreiheit im Strafvollzug
Normen:
StVollzG §§ 160, 116 ff.; StVollzG NW §§ 52, 28, 15, 101; StPO § 354a GG Art. 9
Leitsätze:

1. Rechtsänderungen sind in dem gleichen Umfang für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlich, in dem sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede. Danach ist bei Verpflichtungsklagen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich.

2. Antragsformulare zur Werbung von Mitgliedern für eine „Gefangenengewerkschaft“ sind auch dann keine Gegenstände der Freizeitbeschäftigung oder der Aus- und Fortbildung i.S.v. § 52 StVollzG NW, wenn der Betroffene die Mitgliederwerbung in seiner Freizeit betreibt. Darunter fallen vielmehr nur Gegenstände, die der Zerstreuung oder Weiterbildung des Gefangenen selbst dienen.

3. Die Grundrechte der Vereinigungs- bzw. Koalitionsfreiheit sind – von Art. 9 Abs. 2 GG abgesehen – vorbehaltslos gewährleistet und gelten auch im Bereich des Strafvollzuges. Sie unterliegen verfassungsimmanenten Schranken, die sich aus der Gewährleistung eines funktionierenden Strafvollzuges ergeben können.

 
Tenor:

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Aushändigung der Anträge auf Mitgliedschaft in der „Gefangenengewerkschaft/Bundesweite Organisation“ (über ein Exemplar hinaus) zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

2.

Soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen wird, wird dem Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.

 
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