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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 175/15

Datum:
25.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 175/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0825.1VOLLZ.WS175.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, III – 2 StVK 41/14
Normen:
StVollzG § 119a
Leitsätze:

1.

Soweit der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 119a Abs. 1, 3 StVollzG wesentliche Teile des ersten Zweijahreszeitraums, der gem. §§ 119a Abs. 3 StVollzG, 316f Abs. 3 EGStGB erst am 01.06.2015 endete, nicht abgedeckt hat, kann das Beschwerdegericht insoweit die erforderliche Aufklärung selbst vornehmen und in der Sache entscheiden (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 309, 308 StPO).

2.

Die Dauer des vom Gericht zu überprüfenden Zeitraums ist in § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG grds. zwingend mit zwei Jahren festgesetzt und kann, wie sich aus § 119a Abs. 3 S. 2 StVollzG ergibt, allenfalls verlängert, aber nicht abgekürzt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO).

 
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