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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 87/14

Datum:
19.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 87/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0119.1VAS87.14.00
 
Schlagworte:
Zurückstellung der Strafvollstreckung, erfolgreiche Therapie
Normen:
BtMG § 35; EGGVG §§ 23 ff.
Leitsätze:

Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung noch eine behandlungsbedürftige Drogenabhängigkeit des Betroffenen besteht. Eine von dem Antragsteller bereits erfolgreich abgeschlossene Therapie erlaubt keine Zurückstellung nach den §§ 35 ff. BtMG mehr.

 
Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 22 GNotKG i.V.m.

§ 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).

 
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