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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 70/15

Datum:
26.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 70/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0126.1VAS70.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Heinsberg, 313/3 E und 22 Cs 96/13
Schlagworte:
Rechtsprechungsdatenbank NRWE, Anspruch auf Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen bzw. Überlassung von Abschriften
Normen:
EGGVG §§ 23 ff., GVG § 17 a Abs. 2
Leitsätze:

Für das Begehren eines Antragstellers auf eine anonymisierte Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE durch das Gericht und alternativ hierzu - entsprechend den Hinweisen auf der Internetseite der Rechtsprechungsdatenbank NRWE - auf Übersendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, ist der Rechtsweg gemäß der §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet, sondern der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO gegeben.

 
Tenor:

Für den gestellten Antrag ist der Rechtsweg zum Oberlandesgericht Hamm nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben.

Eine Entscheidung des Senats über das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers ist nicht veranlasst.

Die Sache wird gemäß § 17 a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.

 
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