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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 75/15

Datum:
05.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 75/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1105.1RVS75.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 42 Ns 114/15
Schlagworte:
Amphetamin, geringe Menge, Nichterörterung, Absehen von Strafe
Normen:
BtMG § 29 Abs. 5
Leitsätze:

Nichterörterung des (nicht ausschließbaren) Vorliegens einer geringen Menge von Amphetamin im Hinblick auf § 29 Abs. 5 BtMG.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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