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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 51/15

Datum:
20.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 51/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0820.1RVS51.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 45 Ns - 800 Js 436/14 - 223/14
Schlagworte:
Betäubungsmittel, Wirkstoffgehalt, geringe Menge
Normen:
BtMG § 29
Leitsätze:

1.

In der Regel ist die Feststellung, dass die Betäubungsmittel „von jeweils durchschnittlicher Qualität“ gewesen seien, nicht ausreichend, um die Wirkstoffkonzentration der Betäubungsmittel hinreichend zu beschrieben. Es bedarf vielmehr grundsätzlich der Angabe eines konkreten Wirkstoffgehalts, da das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmengen bestimmt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus den Urteilsgründen oder aus allgemeinem Erfahrungswissen ein Bezugsrahmen entnehmen lässt, der eine hinreichende Konkretisierung des Wirkstoffgehalts ermöglicht.

2.

Im Bereich der geringen Menge kann aber auf die konkrete Bestimmung des Mindestwirkstoffgehalts des Rauschgifts verzichtet werden.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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