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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 35/15

Datum:
01.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 35/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0601.1RVS35.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 48 Ns 30/14
Schlagworte:
Erörterungsmangel, fehlende Feststellungen zum Vollstreckungsstand von Vorstrafen
Normen:
StGB §§ 53, 54, 55
Leitsätze:

Ein Schweigen eines Urteils zum Vollstreckungsstand einer gesamtstrafenfähigen Entscheidung ist kein Erörterungsmangel, weil grds. dann davon auszugehen ist, dass dem Tatrichter keine weiteren Feststellungen möglich waren. Das gilt aber dann nicht, wenn sich aus den Urteilsgründen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Tatrichter die Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung übersehen hat.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
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