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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 14/15

Datum:
09.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 14/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0609.1RVS14.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 48 Ns 32/14
Schlagworte:
Berufungsbeschränkung, konkludente Zustimmung des Rechtsmittelgegners, negative Beweiskraft des Protokolls
Normen:
StPO § 303, StPO § 274
Leitsätze:

Zum Vorliegen einer konkludenten Zustimmung des Rechtsmittelgegners zu einer in der Berufungshauptverhandlung erfolgten Berufungsbeschränkung und zum Nachweis einer solchen konkludenten Zustimmung.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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